Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Ein Sportlehrerverband, der ein Nichtmitglied zu einem Fortbildungskurs im Skilaufen mitreisen lässt, haftet dem Mitreisenden nicht für einen erlittenen Unfall, weil er für den
Reisenden - anders als für seine Mitglieder - keine Unfallversicherung vorhält. Insoweit besteht auch keine Hinweispflicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den beklagten Verein auf Schadensersatz zu.
I.
Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich, ohne dass entschieden werden müsste, ob zwischen dem Kläger und dem beklagten Verein ein
Reisevertrag zustande gekommen ist oder ob eine anders geartete vertragliche Beziehung eher in Betracht kommt.
1. Wäre ein Reisevertrag zustande gekommen, wofür immerhin spricht, dass der beklagte Verein eine Mehrheit von Leistungen anbietet, die in der Gestellung einer Unterkunft mit Halbpension, einem Skikurs und einem Liftpass liegen und mit denen sich der beklagte Verein ausweislich der zu den Akten gereichten Kopien seiner Angebote in erster Linie an solche Interessenten wendet, die ihm nicht angehören, wäre der Kläger mit den geltend gemachten Ansprüchen gemäß
§ 651 g BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat Ansprüche gegen den beklagten Verein wegen des Unfalls nicht in der Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB, die einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der
Reise beträgt, geltend gemacht. Das vertraglich vorgesehene Reiseende war für den 10. Januar 1999 vorgesehen. Etwaige Ansprüche mussten mithin bis zum 10. Februar 1999 angemeldet sein. Der Kläger hat nach dem Unfall aber erst am 13. Februar 1999 Kontakt zum beklagten Verein aufgenommen. Dieses Schreiben, sollte ihm, was ebenfalls zweifelhaft ist, die Geltendmachung von Ansprüchen hinreichend klar zu entnehmen sein, war verspätet. Der 13. Februar 1999 war ein Samstag. Eine rechtzeitige Anmeldung von Ansprüchen hätte dem beklagten Verein aber spätestens am Mittwoch, den 10. Februar 1999 zugehen müssen.
Der Kläger hat auch in keiner Weise die verspätete Geltendmachung etwaiger Ansprüche entschuldigt. Eben so wenig ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger etwa an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert gewesen wäre. Im Februar 1999 hielt der Kläger sich bereits in einer Rehabilitationsklinik auf. Während dieses Aufenthalts hat er das Schreiben vom 13. Februar 1999 verfassen können. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm das vor dem 13. Februar 1999 nicht in gleicher Weise möglich gewesen wäre.
2. Auch andere vertragliche Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stehen dem Kläger nicht zu. Wenn es sich bei dem zwischen den Parteien eingegangenen Rechtsverhältnis um einen werkvertragsähnlichen Vertrag oder ein Vertragsverhältnis eigener Art handeln sollte, so ist eine Pflichtverletzung, auf der die vom Kläger erlittenen Unfall- bzw. dadurch mittelbar entstandenen Vermögensschäden beruhen könnten, letztlich nicht hinreichend dargetan.
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