Der Umstand, dass der Leiter einer Reisegruppe die Mitnahme einer Reisenden auf die am neunten Reisetag beginnende mehrtägige Trekkingtour durch die drei Talkessel Cirques Salazie, Mafate und Cilaos auf der Insel Reunion aufgrund von Konditions- und Trittsicherheitsschwächen der Reisenden verweigerte, stellt keinen Reisemangel dar, wenn über die Anforderungen der Reise vorab ausreichend informiert wurde.
In dem vorgelegten Reiseprospekt/Unterlagen ist die Wander/Trekkingtour detailliert beschrieben.
Insbesondere im Detailprogramm sind die geplanten Tagesausflüge mit Landschaftsbeschreibungen, veranschlagten Gehzeiten, zurückzulegenden Höhenunterschieden usw. näher dargelegt.
Darüber hinaus kann aus der beschriebenen Wanderkategorie der Schwierigkeitsgrad und die sich stellenden Anforderungen an Erfahrung und körperliche Fitness im Rahmen der üblichen Vorbereitung auf die Reise entnommen werden.
Dabei ist grundsätzlich jeder Teilnehmer einer solchen „Spezialreise“ gehalten, sich selbstkritisch einzuschätzen und aufgrund der vom Veranstalter vorgegebenen Kriterien/Informationen zu überprüfen, ob er das für die beschriebene Reise dargelegte Anforderungsprofil erfüllt.
Der Umstand, dass der Klägerin im vorliegenden Fall die Teilnahme an der mehrtägigen Trekkingtour durch den Reiseleiter der Beklagten aufgrund von zutage getretenen Konditions- und Trittsicherheitsschwächen der Klägerin verweigert wurde, stellt keinen Reisemangel dar, vielmehr handelt es sich insoweit um ein Leistungs-/Mitwirkungshindernis in der Person der Klägerin mit der Folge, dass die Leistungspflicht der Beklagten diesbezüglich gem. § 275 Abs. 1 BGB entfiel.
Hierzu führte das Gericht aus:
In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass die Reiseveranstalterin ihrer Informationsverpflichtung insbesondere hinsichtlich des Schwierigkeitsgrads der Reise und den damit verbundenen Anforderungen an den Reisenden genügt hat.In dem vorgelegten Reiseprospekt/Unterlagen ist die Wander/Trekkingtour detailliert beschrieben.
Insbesondere im Detailprogramm sind die geplanten Tagesausflüge mit Landschaftsbeschreibungen, veranschlagten Gehzeiten, zurückzulegenden Höhenunterschieden usw. näher dargelegt.
Darüber hinaus kann aus der beschriebenen Wanderkategorie der Schwierigkeitsgrad und die sich stellenden Anforderungen an Erfahrung und körperliche Fitness im Rahmen der üblichen Vorbereitung auf die Reise entnommen werden.
Dabei ist grundsätzlich jeder Teilnehmer einer solchen „Spezialreise“ gehalten, sich selbstkritisch einzuschätzen und aufgrund der vom Veranstalter vorgegebenen Kriterien/Informationen zu überprüfen, ob er das für die beschriebene Reise dargelegte Anforderungsprofil erfüllt.
Der Umstand, dass der Klägerin im vorliegenden Fall die Teilnahme an der mehrtägigen Trekkingtour durch den Reiseleiter der Beklagten aufgrund von zutage getretenen Konditions- und Trittsicherheitsschwächen der Klägerin verweigert wurde, stellt keinen Reisemangel dar, vielmehr handelt es sich insoweit um ein Leistungs-/Mitwirkungshindernis in der Person der Klägerin mit der Folge, dass die Leistungspflicht der Beklagten diesbezüglich gem. § 275 Abs. 1 BGB entfiel.
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