Die zeitweise Unterbringung in dem nicht gebuchten
Hotel ist ein Mangel, der eine 25%-ige Minderung des gesamten
Reisepreises rechtfertigt, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Reisender Anspruch auf die gebuchte Unterkunft hat.
Der Umfang der
Minderung ist dementsprechend vom Grade der Abweichung der Ersatzunterkunft vom gebuchten Hotel abhängig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auch wenn eine unterschiedliche Kategorisierung allein kein
Mangel darstellt, ist in dem vorliegenden Fall zwischen den Parteien unstreitig, dass das ursprüngliche Hotel eine günstigere Lage zum Strand und zur Altstadt besaß und darüberhinaus zahlreiche Sportmöglichkeiten aufwies, über die das andere Hotel nicht verfügte.
Hinzu kommt, dass das Ersatzhotel auch weitere Mängel aufwies, die bei dem eigentlich gebuchten Hotel nicht vorhanden waren, sodass auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte keinerlei Gründe vorgetragen hat, warum der Kläger und seine Mitreisende nicht in dem gebuchten Hotel untergebracht wurden, eine Minderung von 25% des gesamten Reisepreises als berechtigt erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwei Tage des gebuchten 7-Tage-Urlaubs dadurch beeinträchtigt wurden, dasss eine unbegründete Unterbringung in einem minderwertigen Hotel erfolgte.