Zu dem Risikobereich des
Reiseveranstalters gehört der Streik bei den eingeschalteten Leistungsträgern, die für ihn als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB tätig werden.
Es rechtfertigt eine
Minderung von 25% bezogen auf den Tagesreisepreis, wenn der Reisende sich in der Folge selbst um die Fahrt zum Flughafen kümmern muss, die Nachtruhe vollständig entfällt und es bezogen auf die ursprüngliche Abflugzeit zu einer Wartezeit von 5 Stunden und 10 Minuten kommt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im zu entscheidenden Fall war der Rückflug für die von ihm im Juni 2001 nach Mallorca gebuchte Flugreise ursprünglich für den 1.7.2001, 8.50 Uhr bestimmt. Die Reiseleitung der Beklagten hatte dem Kläger mitgeteilt, dass er wegen eines Streiks der Busfahrer auf der Insel Mallorca in Eigeninitiative versuchen sollte, in den frühen Morgenstunden des 1.7.2001 den Flughafen zu erreichen. Dementsprechend hatte sich der Kläger um ein Taxi bemüht.
Da der für ihn und seine Familie vorgesehene Flug ersatzlos gestrichen wurde und der Rückflug erst am 1.7.2001 um 14.00 Uhr angetreten werden konnte, hat sich der Kläger 15,5 Stunden auf dem Flughafen in Palma de Mallorca aufhalten müssen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Darauf, dass sie für Streik ausdrücklich einen Haftungsausschluss vereinbart habe und es in § 10 ihrer
Reisebedingungen für
Pauschalreisen heiße
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