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Entschädigung bei Flugannullierung auch bei Zwischenlandung außerhalb der EU

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach EuGH, 31.05.2018 - Az: C-537/17 ist ein einheitlicher Flug gemäß Art. 3 Abs. 1 a) VO (EG) 261/2004 auch dann anzunehmen, wenn eine Zwischenlandung verbunden mit einem Wechsel des Fluggerätes auf dem Gebiet außerhalb der EU erfolgt.

Begründet wird dieses mit dem durch die Fluggastrechteverordnung bezweckten Verbraucherschutzes, der es gebietet für die Auslegung auf die Betroffenheit des Fluggastes durch Annullierungen und diesen gleichzustellenden großen Verspätungen von drei oder mehr Stunden abzustellen und zu prüfen, ob unterschiedliche Fluggestaltungen aufgrund sachlicher Gründe eine unterschiedliche Behandlung der Fluggäste erlauben.

Für den Fall des Zubringer- und Anschlussfluges im Vergleich zum Direktflug hat das die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des EuGH verneint. Der EuGH dehnt diese Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich auf die Gestaltung der Zwischenlandung auf dem Gebiet eines Drittstaates aus.

Dem ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn, wie hier, dieselbe Luftfrachtgesellschaft den Zubringer- wie den Anschlussflug durchführt. Es wäre sachwidrig, wenn es der Luftfrachtgesellschaft durch Zwischenlandungen ermöglicht würde, Entschädigungsansprüchen zu entgehen oder diese zu reduzieren, obwohl inhaltlich eine identische Leistung gegenüber dem Fluggast vorliegt wie bei einem Direktflug.

Zwar lag der vorzitierten Entscheidung des EuGH eine Fallgestaltung vor, bei der von der Störung der Zubringerflug betroffen war, da er sich verspätete. Jedoch ist sie auch auf den vorliegenden Fall der Störung des Anschlussfluges anzuwenden.

Es ist für den Fluggast hinsichtlich seiner Beeinträchtigung ohne Bedeutung, ob die Störung auf dem Zubringer- oder dem Anschlussflug auftritt. Zumindest in der Gestaltung, dass dieselbe ausführende Luftfrachtgesellschaft beide Teilflüge ausführt, gibt es keinen sachlichen Grund, den gestörten Anschlussflug anders als den gestörten Zubringerflug zu behandeln.

Wie die Betroffenheit des Fluggastes weist hier auch die Verantwortlichkeit des Flugunternehmens die gleiche Nähe zum bezweckten Regelungsbereich der Fluggastrechteverordnung auf, denn es geht um die organisatorische Einflusssphäre eines Flugunternehmens, welches einen zusammengesetzten Flug in dem Gebiet der EU gestartet hat.


AG Düsseldorf, 28.04.2020 - Az: 44 C 48/20

Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosMartin Becker

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