Ein Reisebüro, das als Handelsvertreter die Stornoabwehr für den Reiseveranstalter übernimmt, erbringt aufgrund seiner weisungsgebundenen Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB nicht selbständig eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung, so dass es hierfür nicht dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 3 RDG unterliegt.
Bei der Beantwortung einer Rücktrittsanfrage handelt es sich mithin um eine fremde Angelegenheit. Ob die Tätigkeit sich auf eine eigene oder auf eine fremde Angelegenheit bezieht, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt.
Wird der Handelnde primär im fremden wirtschaftlichen Interesse tätig und verfolgt lediglich mittelbar ein wirtschaftliches Eigeninteresse, liegt eine fremde Rechtsangelegenheit vor. Das ist bei Maßnahmen der Stornoabwehr der Fall. Die Nachbearbeitung von Verträgen, die von einer Stornierung bedroht sind, mit dem Ziel der Erfüllung der Vertragspflichten obliegt dem Unternehmer. Er kann wählen, ob der dem Handelsvertreter die Möglichkeit zur Nachbearbeitung überlässt. Der Handelsvertreter kann damit seinen Provisionsanspruch retten.
Hierbei handelt es sich angesichts der aufgezeigten Systematik aber nur um ein mittelbares Eigeninteresse gemessen an dem Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, den die Nachbearbeitung verfolgt und wodurch sie in erster Linie dem wirtschaftlichen Interesse des Reiseveranstalters dient.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ergreift der Handelsvertreter Maßnahmen der Stornoabwehr, wird er primär in fremdem Interesse tätig.Bei der Beantwortung einer Rücktrittsanfrage handelt es sich mithin um eine fremde Angelegenheit. Ob die Tätigkeit sich auf eine eigene oder auf eine fremde Angelegenheit bezieht, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt.
Wird der Handelnde primär im fremden wirtschaftlichen Interesse tätig und verfolgt lediglich mittelbar ein wirtschaftliches Eigeninteresse, liegt eine fremde Rechtsangelegenheit vor. Das ist bei Maßnahmen der Stornoabwehr der Fall. Die Nachbearbeitung von Verträgen, die von einer Stornierung bedroht sind, mit dem Ziel der Erfüllung der Vertragspflichten obliegt dem Unternehmer. Er kann wählen, ob der dem Handelsvertreter die Möglichkeit zur Nachbearbeitung überlässt. Der Handelsvertreter kann damit seinen Provisionsanspruch retten.
Hierbei handelt es sich angesichts der aufgezeigten Systematik aber nur um ein mittelbares Eigeninteresse gemessen an dem Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, den die Nachbearbeitung verfolgt und wodurch sie in erster Linie dem wirtschaftlichen Interesse des Reiseveranstalters dient.
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OLG Dresden, 26.04.2022 - Az: 14 U 2489/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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