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Wenn Fluglärm die Nachtruhe im Hotel stört ...

Reiserecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Beruft sich der Reisende zur Begründung eines Reisemangels darauf, dass während seines Aufenthalts nachts teils mehrmals pro Stunde Flugzeuge in niedrigem Abstand über das von ihm gebuchte Hotel geflogen seien, wodurch seine Nachtruhe erheblich beeinträchtigt worden sei, ist sein Vorbringen zwar noch hinreichend vollständig im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO. Unter diesen Umständen genügt aber auch ein einfaches Bestreiten des Reiseveranstalters den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Auf den im Februar 2018 geschlossenen Reisevertrag finde das Reisevertragsrecht in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung Anwendung.

Dem Kläger stehe gemäß §§ 651d Abs. 1 BGB, 638 Abs. 3 BGB ein Minderungsanspruch auch wegen Beeinträchtigung der Reise durch nächtlichen Fluglärm zu.

Sein Vorbringen hierzu sei hinreichend substantiiert. Die Beklagte habe dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten, insbesondere nicht konkret dargelegt, in welchen Intervallen Flugzeuge nachts über das vom Kläger gebuchte Hotel geflogen seien und welche Lärmeinwirkungen sich daraus für die Reisenden ergeben hätten. Die Beklagte sei gehalten gewesen, sich hierüber durch Befragen ihrer Leistungserbringer vor Ort zu informieren.

Dem Kläger sei der nächtliche Fluglärm bei Vertragsschluss nicht bekannt gewesen.

Die Reiseunterlagen hätten keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass mit Fluglärm gerechnet werden müsse. Aus den Angaben im Prospekt, wonach die Transferzeit 30 Minuten und die Entfernung vom Hotel zum Flughafen neun Kilometer betrage, habe der Kläger weder den Schluss ziehen müssen, dass im Hotel Fluglärm zu vernehmen sei, noch habe er diese Angaben zum Anlass nehmen müssen, durch Nachfrage beim Veranstalter oder auf sonstige Weise in Erfahrung zu bringen, ob mit Fluglärm gerechnet werden müsse.

§ 651d Abs. 2 BGB stehe dem Minderungsanspruch des Klägers nicht entgegen, weil der Beklagten eine Abhilfe nicht möglich gewesen sei.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

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