Die Parteien sind verbunden durch einen
Flugpauschalreisevertrag über eine
Reise vom 20.03.2020 bis 30.03.2020 (10 Tage) nach Teneriffa.
Der
Reisepreis betrug 1.555,00 €. Bei der am 20.01.2020 vorgenommenen Buchung wurde der Kläger auf die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (
ARB) und deren Einbeziehung hingewiesen; diese wurden ihm auch zur Verfügung gestellt. In der Folge leistete der Kläger den vereinbarten Reisepreis i.H.v. 1.555,00 €.
Am 25.02.2020 wurden erste Infektionsfälle auf Teneriffa gemeldet, nachdem dort 4 infizierte italienische Touristen eingereist waren. Das von ihnen bewohnte Hotel …wurde am gleichen Tag von den Behörden unter Quarantäne gestellt.
Am 28. 2.2020 erklärte der Kläger, dass er vom Vertrag
zurücktreten wolle.
Die Beklagte erstellte daraufhin mit Datum vom 28.02.2020 eine Stornorechnung, mit der sie dem Kläger 40 % des Reisepreises (622,00 €) als Stornokosten in Rechnung stellte. Der Differenzbetrag wurde an den Kläger ausgezahlt.
Am 04.03.2020 meldete Spanien den ersten Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Am 11.03.2020 sprach die Weltgesundheitsorganisation in Bezug auf das Coronavirus erstmals von einer Pandemie. Am Abend des 13.03.2020 rief der spanische Ministerpräsident den nationalen Ausnahmezustand aus; dieser wurde dann ab dem 14.03.2020 umgesetzt. Damit einher ging eine landesweite Ausgangssperre.
Am 17.03.2020 sprach die Bundesregierung eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen aus.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung der einbehaltenen Stornokosten i.H.v. 622,00 € unter Fristsetzung bis zum 01.04.2020 auf. Der Kläger wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Stornierung aufgrund verlässlicher Medienberichte davon ausgegangen sei, dass auch die Kanarischen Inseln nach Spanien den Notstand ausrufen würden. Die Reise könne aufgrund des nunmehr bestehenden Einreiseverbotes auch nicht mehr stattfinden.
Der Kläger ist der Auffassung, zum Zeitpunkt der Stornierung hätten bereits außergewöhnliche Umstände vorgelegen, die einem Antritt der Reise entgegengestanden hätten.
Das Vorliegen einer Reisewarnung sei nicht zwingend erforderlich; ausreichend sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Diese habe hier vorgelegen.
Er trägt vor, er habe bereits zum Zeitpunkt der Stornierung befürchten müssen, im Urlaubsgebiet im Hotel unter Quarantäne gestellt zu werden und die Heimreise nicht wie geplant antreten zu können. Der Kläger sei aufgrund steigender Infektionszahlen in Spanien berechtigt gewesen, die geplante Reise zu stornieren. Dies insbesondere aufgrund von Medienberichten, die überfüllte Krankenhäuser und verzweifeltes Personal gezeigt hätten. Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt der Stornierung befürchten müssen, in Spanien unter Quarantäne gestellt zu werden und nicht mehr rechtzeitig nach Urlaubsende zurück nach Deutschland reisen zu können. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum sich ein Reisender bewusst in ein Land begeben sollte, in dem ein ganzes Hotel unter Quarantäne gestellt wurde. Überdies sei die Gefahr einer Ansteckung in Flugzeug, Flughafen oder Bus um ein Vielfaches höher gewesen, als zu Hause zu bleiben.
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