Die Klägerin nimmt die Beklagte vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie auf Rückerstattung des geleisteten
Reisepreises in Anspruch.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 22.07.2020 bis zum 29.07.2020 eine
Pauschalreise nach Sardinien, hinsichtlich derer sich die Beklagte zur Beförderung, Unterbringung und Verpflegung der Klägerin und diese sich gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines Reisepreises in Höhe von 1.166 Euro verpflichtet hatten. Die Klägerin leistete an die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 291,50 Euro. Angesichts der SARS-CoV-2-Pandemie erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2020 gegenüber der Beklagten den
Rücktritt von dem Reisevertrag.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht zur Geltendmachung einer Entschädigung gemäß
§ 651h Abs. 1 BGB berechtigt und behauptet hierzu, im Reisezeitraum seien am Bestimmungsort der Reise in Anbetracht der SARS-CoV-2-Pandemie unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zu erwarten gewesen, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt hätten. Sie behauptet hierzu, Italien sei schon im März das am meisten von der Pandemie betroffene Land gewesen, wobei nicht zu erwarten gewesen sei, dass die Pandemie innerhalb von vier Monaten vorüber gewesen wäre.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 291,50 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne § 651h Abs. 3 BGB sei auf der Grundlage einer Prognose im Zeitpunkt des Rücktritts von dem Reisevertrag zu beurteilen. In diesem Zeitpunkt habe es keine ausreichenden Hinweise dafür gegeben, dass vier Monate später zum Reisezeitpunkt die Reise erheblich beeinträchtigt sein würde. Eine Prognose über das Ausmaß der Pandemie auf Sardinien Ende Juli sei im März 2020 noch nicht möglich gewesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist unbegründet.
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