Bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen der Abgangsort.
Von der Vereinbarung einer einheitlichen Leistung ist regelmäßig auszugehen, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden, ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird und eine einheitliche Buchungsbestätigung ergeht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (nachfolgend: MÜ oder Montrealer Übereinkommen) in Anspruch.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten über deren Internetplattform für den 11. September 2018 einen
Flug von Hahn nach Neapel und für den 15. September 2018 einen Rückflug von Neapel nach Hahn.
Bei der Buchung wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen, die folgende Klausel enthalten:
ARTIKEL 17 - PUNKT-ZU-PUNKT-FLUGLINIE
R. ist eine 'Punkt-zu-Punkt'-Fluglinie. Lediglich für ausgewählte Flugverbindungen bieten wir Anschlussflüge an (beispielsweise von A nach C mit Zwischenstopp in B); diese sind in der Buchung als Anschlussflug entsprechend ausgewiesen. Aus diesem Grund bieten wir keinen Transfer von Fluggästen oder Gepäck auf andere von uns selbst oder anderen Luftfahrtunternehmen betriebenen Flügen an, es sei denn, dass sie einen Gabelflug gebucht haben.
Die Klägerin behauptet, ihr aufgegebenes Gepäck sei auf dem Hinflug
beschädigt worden. Mit ihrer Klage hat sie Schadensersatz in Höhe von 354 Euro begehrt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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