Nach einem
Rücktritt vom Reisevertrag durch den Reisenden vor Reisebeginn hat der
Reiseveranstalter nach
§ 651 h Abs. 1 S. 1, 2 BGB den
Reisepreis an den Reisenden zurückzuzahlen (§ 346 Abs. 1 BGB).
Der Reiseveranstalter kann jedoch grundsätzlich nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB eine Entschädigungsleistung verlangen, mit der er aufrechnen kann.
Dieser Anspruch ist nur dann nach § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651 h Abs. 3 S. 2 BGB).
Es ist zwar anerkannt, dass auch Naturkatastrophen und Krankheitsausbrüche unvermeidbare und außergewöhnlichen Umstände im Sinne des § 651 h BGB darstellen (können). Dies ergibt sich auch aus der vollharmonisierenden Pauschalreiserechtsrichtlinie bzw. dessen Erwägungsgrund 31, der gerade Krankheiten ausdrücklich benennt. Der Ausbruch der
Corona-Pandemie führte ohne Zweifel im Jahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung, zu Grenzschließungen und zu einer vollständigen Einstellung des internationalen Flugverkehrs.
Die Corona-Pandemie kann mithin einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 651 h Abs. 3 BGB darstellen. Sie genügt aber allein nicht, um per se auch erhebliche Beeinträchtigungen der Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderungen der Reisenden an den Bestimmungsort daraus abzuleiten.
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