Vorliegend hatten die
Reisenden eine
Pauschalreise nach Sri Lanka gebucht.
Die Reisende war auf dem Weg zur Rezeption des
Hotels, in dem sie sich aufhielt, als sie den Hotelangestellten traf, einen diensthabenden Elektriker, der bei dem Hotel angestellt war und die Uniform eines Hotelangestellten trug. Nachdem der Angestellte der Reisenden angeboten hatte, ihr eine Abkürzung zur Rezeption zu zeigen, lockte er sie in den Technikraum, wo er sie vergewaltigte und tätlich angriff.
Die Betroffene macht
Schadensersatzansprüche wegen der Vergewaltigung und des tätlichen Angriffs gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend.
Hierzu hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, soweit er in Bezug auf die Haftung des Veranstalters einer Pauschalreise für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus einem von der Richtlinie erfassten Pauschalreisevertrag zwischen diesem Veranstalter und einem Verbraucher einen Befreiungsgrund vorsieht, dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung dieser Verpflichtungen, die sich aus den Handlungen eines Angestellten eines den Vertrag erfüllenden Dienstleistungsträgers ergibt,
– der Angestellte für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung nicht als ein Dienstleistungsträger angesehen werden kann und
– der Veranstalter sich nicht in Anwendung dieser Bestimmung von seiner Haftung für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung befreien kann.
Mit anderen Worten kann der Reiseveranstalter in einem solchen Fall haftbar gemacht werden.