Da eine Verurteilung wegen Vergewaltigung für eine Ungeeignetheit zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen spricht, kann dem Träger einer Jugendwohngruppe die Beschäftigung eines verurteilten Vergewaltigers untersagt werden.
Nach § 48 SGB VIII kann die Tätigkeit untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der betreffende Mitarbeiter die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.
Die Verurteilung wegen Vergewaltigung rechtfertigt den Schluss auf die fehlende Eignung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen ohne dass es auf die konkreten Umstände der Tatbegehung ankommt.
Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe dürfen keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 177 StGB verurteilt worden sind.