Die von § 65 SGB VIII erfassten Daten dürfen - unabhängig davon, aus welcher Ermächtigungsgrundlage ein Auskunftsanspruch hergeleitet wird - nicht herausgegeben werden, sofern die Voraussetzung für eine Übermittlung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 SGB VIII nicht erfüllt sind.
§ 65 SGB VIII ist mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar ist, weil die Regelung den Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärkt, und sie daher im Grundsatz auch Vorrang gegenüber informationsrechtlichen Anspruchsnormen hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Einsichtnahme in die zu ihrer 2007 geborenen Tochter C., die seit dem 4.1.2011 bei ihren Großeltern in Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII lebt, geführten Akten.
Mit Beschluss vom 6.9.2021 hatte das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es sei u.a. davon auszugehen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Einsichtnahme in die Jugendamtsakte habe, da diesem der besondere Sozialdatenschutz nach § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII entgegenstehe. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hatte der Senat mit Beschluss vom 29.10.2021 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 12.1.2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit der Begründung zurückgewiesen, ihr stehe ein Anspruch auf Einsicht in alle bei dem Beklagten über die Klägerin und deren Tochter gespeicherten Daten nicht zu. Im Einzelnen wurde auf die Ausführungen in den beiden zuvor genannten Eilentscheidungen verwiesen.
Der Beschluss wurde der Klägerin am 18.1.2022 zugestellt. Am 2.2.2022 hat sie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.1.2022 eingelegt und zugleich für den Fall einer negativen Entscheidung in der Hauptsache die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt und insoweit auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 25.1.2022 als Klageentwurf verwiesen.
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