Der Grundsatz, dass im Kindschaftsverfahren in der Regel die Kostenaufhebung der Billigkeit entspricht, ist nicht ohne weiteres auf Verfahren zu übertragen, bei denen neben den Eltern weitere Personen oder Institutionen formal und/oder konkludent am Verfahren beteiligt sind. Dies betrifft insbesondere Verfahren, bei denen kinderschutzrechtliche Maßnahmen zu (über)prüfen und an denen neben dem Jugendamt häufig auch Pflegeeltern beteiligt sind.
Eine Kostenlast der Pflegeeltern entspricht in der Regel nach § 81 FamFG nicht billigem Ermessen.
Eine Kostenlast der Pflegeeltern entspricht in der Regel nach § 81 FamFG nicht billigem Ermessen.
OLG Karlsruhe, 08.03.2024 - Az: 16 WF 118/23
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0308.16WF118.23.00
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