Pflegeeltern können eine Rückführung des Pflegekindes nach § 1632 Abs. 4 BGB nur dann beanspruchen, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht.
BGH, 16.11.2016 - Az: XII ZB 328/15
ECLI:DE:BGH:2016:161116BXIIZB328.15.0
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