Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist - bei substantiierter Geltendmachung eines Schadens - nicht offensichtlich aussichtslos, wenn die Verordnung an eigenen, nicht auf die Ermächtigungsnorm zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leidet.
Mit der Schaffung des § 28a IfSG im November 2020 haben sich mögliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 IfSG und der Wahrung des Parlamentsvorbehalts erledigt.
Die im Wesentlichen einer Schließung für den Publikumsverkehr gleich kommende Einschränkung des Betriebs von Einrichtungs- und Möbelhäusern durch § 7 Abs. 3 VO-CP war zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus nicht erforderlich.
Die Mischsortimentsklausel des § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP enthielt eine seuchenrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung für die spezialisierten Einzelhändler, die ein Warensortiment handeln, das nicht sie, aber die großen SB-Warenhäuser, Discounter und Supermärkte bedienen konnten.