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Einschränkung des Betriebs von Einrichtungs- und Möbelhäusern während der Corona-Pandemie (Saarland)
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist - bei substantiierter Geltendmachung eines Schadens - nicht offensichtlich aussichtslos, wenn die Verordnung an eigenen, nicht auf die Ermächtigungsnorm zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leidet.
Mit der Schaffung des § 28a IfSG im November 2020 haben sich mögliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 IfSG und der Wahrung des Parlamentsvorbehalts erledigt.
Die im Wesentlichen einer Schließung für den Publikumsverkehr gleich kommende Einschränkung des Betriebs von Einrichtungs- und Möbelhäusern durch § 7 Abs. 3 VO-CP war zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus nicht erforderlich.
Die Mischsortimentsklausel des § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP enthielt eine seuchenrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung für die spezialisierten Einzelhändler, die ein Warensortiment handeln, das nicht sie, aber die großen SB-Warenhäuser, Discounter und Supermärkte bedienen konnten.
OVG Saarland, 15.09.2022 - Az: 2 C 62/21
ECLI:DE:OVGSL:2022:0915.2C62.21.00
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