In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG im Bereich des Besoldungsrechts, dass im Grundsatz für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch die gleiche Besoldung gewährt wird.
Wird eine behördliche Maßnahme im Nachgang gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Sorgfaltspflichtverstoß des handelnden Amtswalters nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrundeliegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger tatsächlicher und rechtlicher Prüfung gewonnen hat und die so erlangte Rechtsansicht vertretbar ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände zum Zeitpunkt der haftungsbegründenden Pflichtverletzung an.
§ 23 Abs 2 BesG SL 2008 bedarf der Ergänzung im Wege entsprechender Anwendung, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in ihr aufgrund nachträglich eingetretener Rechtsentwicklungen im Zeitpunkt der Ernennung eines Beamten auf Probe nur (noch) unvollkommen Ausdruck gefunden hat.
Es ist von einem
Beamten zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile kennt. Es erscheint aber fraglich, ob die entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 2 BesG SL 2008 unter Verweis auf hochschul- und laufbahnrechtliche Vorgaben sich für einen technisch-wirtschaftlich ausgebildeten Beamten, der mit Besoldungsangelegenheiten dienstlich nicht befasst war, noch als zumutbar zu verlangendes besoldungsrechtliches Wissen darstellt.