Wird die
Reise drei Tage vor ihrem planmäßigen Ende wegen einer Kollision des Schiffes mit einer Schleusenwand abgebrochen, so kann für die restlichen drei Tage eine
Minderung von 100 % des Tagesreisepreises angesetzt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klagepartei hat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Reisevertrag Anspruch gegen die Beklagte auf Minderung sowie Schadensersatz wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §§
651 d Abs. 1 S. 1, 638 Abs. 3,
651 f Abs. 2 BGB.
Das Gericht geht vorliegend insgesamt von Minderungsansprüchen der Klagepartei in Höhe von 1.625,13 EUR aus.
Das Gericht geht insoweit unter Berücksichtigung eines Gesamtreisepreises von 2.566,00 € und einem Tagesreisepreis von 285,11 € von folgenden Minderungsquoten aus:
07.09.2015: 30 %
10.09.2015: 30%
11.09.2015: 60 %
12.09.2015: 50%
13.09.2015 – 16.09.2015: jeweils 100 %
Da aufgrund des Reiseabbruchs lediglich die Anreise mit der Bahn, nicht jedoch die vertragsgemäße Heimreise per Bahn von A. aus geleistet wurde, ist für die Berechnung des
Reisepreises auch die Bahnfahrt mit einzubeziehen.
Unabhängig von dem Angebot, einen Tag früher in P. einzuschiffen, war die Reise in aufgrund des Umstandes, dass die Abfahrt von P. in dem vereinbarten Reisezeitraum (07.09.-16.09.2015) ersatzlos gestrichen wurde, mangelbehaftet. Soweit die Beklagtenpartei behauptet, der Kläger sei telefonisch über die Änderung und das Angebot einer früheren Anreise informiert worden, war von einer Beweisaufnahme mangels Entscheidungserheblichkeit abzusehen. Selbst wenn man den Vortrag zu dem Angebot und die behauptete Ablehnung der Klagepartei als wahr unterstellt, kann nicht von einer einvernehmlichen Vertragsänderung ausgegangen werden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.