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Rücktritt vom Reisevertrag wegen Corona-Einschränkungen

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Kläger buchte bei der Beklagten am 19.11.2020 für sich und seine Familie, darunter zwei Kinder im Alter von drei und fünf Jahren, eine Pauschalreise nach Side (Türkei) für einen Reisezeitraum vom 19.09.2021 bis zum 29.09.2020 zu einem Gesamtreisepreis von 3.676,00 EUR. Der Kläger leistete hierauf eine Anzahlung von 752,00 EUR.

Mit Schreiben vom 07.08.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass im Fall eines positiven Covid-19-Tests bei sich oder einem Familienmitglied er mit der Anordnung einer 14-tägigen Quarantäne rechnen und ggf. ein Familienmitglied allein in der Türkei zurückgelassen werden müsse. Der Kläger forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleiteten Anzahlung bis zum 21.08.2020 auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2020 forderte der Kläger die Beklagte u.a. zur Bestätigung des Rücktritts auf. Dabei wurde auf ein bereits vorausgegangenes Anwaltsschreiben vom 18.08.2020 Bezug genommen.

Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 07.09.2020 eine „Stornorechnung“ über 1.127,00 EUR. Die Differenz zur geleisteten Anzahlung, also einen Betrag von 375,00 EUR, zog sie von seinem Konto ein.

Zum Rücktrittszeitpunkt galt eine Reisewarnung für die Türkei. Diese war am 04.08.2020 für vier Urlaubsregionen, unter anderem das Zielgebiet der gegenständlichen Reise, aufgehoben worden. Am 06.08.2020 berichtete die Ärztezeitung darüber, dass der oberste türkische Ärzte-Vertreter massiv die offiziellen Corona-Fallzahlen des Landes angezweifelt habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach seinem Rücktritt vom Reisevertrag gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 752,00 EUR gem. §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 S. 2, 651a BGB zu.

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AG Köln, 10.05.2021 - Az: 142 C 568/20

ECLI:DE:AGK:2021:0510.142C568.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Erik, Oranienburg