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Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung: Wer ist ausführendes Luftfahrtunternehmen?

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Im vorligenden wollte der Kläger einen EU-Ausgleichsanspruch wegen einer Flugannullierung gegenüber der Lufthansa durchsetzen.

Die Lufthansa AG wandte ein, dass Lufthansa City Line GmbH als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen sei und verweigerte die Zahlung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Denn sie ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 11. Februar 2004 (VO (EG) Nr. 261/2004, FluggastrechteVO):

Schuldnerin des Ausgleichsanspruchs ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das ist nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. b FluggastrechteVO das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit dem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

Vorliegend hätte der Kläger mit dem Flug LH 352 befördert werden sollen. Der IATA-Code LH steht für die Deutsche Lufthansa AG. Dies wurde in der dem Kläger zur Verfügung stehenden Buchungsbestätigung auch kenntlich gemacht, durch Fettdruck sogar hervorgehoben. Aus der maßgeblichen Verbraucherperspektive durfte der Kläger damit davon ausgehen, dass die Deutsche Lufthansa AG und damit die Beklagte den betreffenden Flug durchführen sollte. Anderenfalls hätte es einer Klarstellung durch Angabe des IATA-Codes „CL“ der Lufthansa Cityline GmbH bedurft. Die Buchungsbestätigung eines Reisevermittlers ist eine Buchungsbestätigung im Sinne des Art. 2 a FluggastrechteVO.

Der lediglich in der Buchungsbestätigung eingefügte Zusatz „Operated By Lufthansa Cityline“ lässt nicht eindeutig darauf schließen, dass es sich bei dieser Fluggesellschaft um eine eigene juristische Person handelt, die in eigener Verantwortung den streitgegenständlichen Flug durchführen sollte, zumal der Zusatz „GmbH“ fehlt. Hierauf wird in der Buchungsbestätigung auch nicht weiter hingewiesen.

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AG Bremen, 18.01.2019 - Az: 9 C 86/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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