Die Passagiere verlangten im zu entscheidenden Fall von der Fluggesellschaft
Ausgleichszahlungen aufgrund einer
Flugverspätung von 4 Stunden und 55 Minuten.
Die Fluggesellschaft gab an, dass die Verspätung sich aufgrund vorangegangener Verspätung im Flugumlauf aufgebaut habe. Aufgrund von starken Windböen von bis zu 45 Knoten am Tag vor dem streitgegenständlichen Flug, habe man nicht wie geplant in Arrecife landen können, sondern habe nach Fuerteventura ausweichen müssen. Es sei keine Landerlaubnis für Arrecife erteilt worden. Dies habe sich auf den gesamten Flugumlauf und somit auch auf den Flug der Kläger am nächsten Tag ausgewirkt.
Die Fluggesellschaft gab weiterhin an, man habe den eigentlichen Anschlussflug am 03.03.2013 von Arrecife nach Stuttgart nicht durchführen können, da die Gäste des Fluges nach Arrecife auf Fuerteventura gestrandet waren.
Ein Ersatzflugzeug zu beschaffen sei aufgrund der fehlenden Lande- und Startgenehmigungen in Arrecife keine Option gewesen um die Verspätung zu vermeiden. Ein solches habe man auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgehalten. Auch die Anfrage nach einem Subcharter über international tätige Makler sei ohne Erfolg verlaufen. Man habe die Fluggäste auch nicht mit der Fähre von Fuerteventura nach Arrecife transportieren können, da auch der Fährverkehr aufgrund des Wetters eingestellt worden sei. Somit bestand keine andere Möglichkeit, als eine Besserung des Wetters abzuwarten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Klägern steht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 400,- EUR nach
Art. 5 Abs. 1 Lit. c),
Art. 7 Abs. 1 Lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu.
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