Vogelschlag steht einer Entschädigung nach
Art. 7 FluggastrechteVO jedenfalls insoweit nicht entgegen, als im Flugumlaufverfahren der Folgeflug von einer der Annullierung gleichstehenden Verspätung betroffen ist; es sei denn, die Folgeverspätung konnte durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden.
Eine
Verspätung von mehr als drei Stunden steht einer Annullierung im Sinne der FluggastrechteVO gleich. Der Ausgleichsanspruch kompensiert als Entschädigung den Zeitverlust der betroffenen Fluggäste, der angesichts dessen irreversiblen Charakters nur mit einer
Ausgleichszahlung ersetzt werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Verspätung von mehr als drei Stunden - wie hier - steht einer Annullierung im Sinne der FluggastrechteVO gleich (vgl. BGH, 18.02.2010 - Az:
Xa ZR 164/07). Denn die Art. 5, 6 und 7 FluggastrechteVO sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, das heißt, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, 19.11.2009 - Az:
C-402/07).
Aufgrund der Erwägungen, die der EuGH zu den Leistungen nach Art. 6 FluggastrechteVO vor dem Hintergrund der in dem Übereinkommen von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. II 2004 S. 458; fortan Montrealer Übereinkommen) aufgestellten Voraussetzungen angestellt hat (EuGH, 10.01.2006 - Az:
C-344/04) ist auch nicht davon auszugehen, dass die Entschädigungsleistung nach Art. 7 FluggastrechteVO durch Art. 29 S. 2 des Montrealer Übereinkommens als nicht kompensatorischer Schadensersatzanspruch untersagt wäre. Der Ausgleichsanspruch kompensiert als Entschädigung den Zeitverlust der betroffenen Fluggäste, der angesichts dessen irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden kann.
Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO steht dem nicht entgegen. Es ist denkbar, dass der Zeitverlust einen höheren Schaden bewirken kann, auf den die pauschalierte und daher im Regelfall unproblematisch zu ermittelnde Ausgleichsleistung zweifelsohne anzurechnen wäre. So behielte die Vorschrift ihren Sinn.
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