Strittig war im vorliegenden Fall, ob dem Flugpassagier ein EU-Ausgleichsanspruch wegen einer Flugverspätung von mehr als 17 Stunden zustand oder ob sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen konnte.
Das Flugzeug musste auf dem Vorflug außerplanmäßig landen um einen randalierenden Passagier von Bord zu weisen. Dies resultierende Verzögerung hätte bei Durchführung des streitgegenständlichen Fluges dazu geführt, dass die maximal zulässige Flugdienstzeit der Besatzung überschritten worden wäre. Die erhebliche Flugverspätung resultierte auf der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit.
Zwar hatte der vom Passagier für den 19.10.2011 gebuchte Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main eine große Verspätung von über 17 Stunden mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 Abs. 1 analog grundsätzlich erfüllt sind.
Die Fluggesellschaft ist jedoch ausnahmsweise gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung leistungsfrei, weil die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung beruhte.
Das Flugzeug musste auf dem Vorflug außerplanmäßig landen um einen randalierenden Passagier von Bord zu weisen. Dies resultierende Verzögerung hätte bei Durchführung des streitgegenständlichen Fluges dazu geführt, dass die maximal zulässige Flugdienstzeit der Besatzung überschritten worden wäre. Die erhebliche Flugverspätung resultierte auf der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit.
Das Gericht gab der Fluggesellschaft vorliegend Recht und führte aus:
Dem Passagier steht kein Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft zu.Zwar hatte der vom Passagier für den 19.10.2011 gebuchte Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main eine große Verspätung von über 17 Stunden mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 Abs. 1 analog grundsätzlich erfüllt sind.
Die Fluggesellschaft ist jedoch ausnahmsweise gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung leistungsfrei, weil die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung beruhte.
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