Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 410.604 Anfragen

Immaterieller Schaden bei Flugannullierung: Was Fluggäste zusätzlich verlangen können

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Flug ist auch dann als „annulliert“ einzustufen, wenn das Flugzeug zwar gestartet ist, aber aus technischen oder anderen Gründen zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden. Über die standardisierte Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung hinaus können Fluggäste nach Maßgabe des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts weiteren Schadensersatz - einschließlich für immaterielle Schäden - verlangen, nicht jedoch für Kosten, die bereits von den Unterstützungs- und Betreuungspflichten der Verordnung erfasst sind.

Wann liegt eine „Annullierung“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung vor?

Der Begriff der „Annullierung“ nach Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bezeichnet die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Maßgeblich für die Bestimmung dieses Begriffs ist zunächst der Begriff des „Fluges“ selbst. Ein Flug stellt im Wesentlichen einen Luftbeförderungsvorgang dar, der eine Einheit der Beförderung bildet und von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt. Die Flugroute als wesentliches Element des Fluges bezeichnet die Strecke, die das Flugzeug vom Ausgangsflughafen zum Bestimmungsflughafen in einer festgelegten Abfolge zurückzulegen hat.

Damit ein Flug als durchgeführt gilt, reicht es nicht aus, dass das Flugzeug im Einklang mit der geplanten Flugroute gestartet ist; es muss auch den nach dieser Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort erreichen. Kehrt das Flugzeug nach dem Abflug zum Ausgangsflughafen zurück, ohne den vorgesehenen Bestimmungsort erreicht zu haben, kann der Flug in seiner ursprünglich vorgesehenen Form nicht als durchgeführt betrachtet werden. Aus der Definition der Annullierung ergibt sich zudem nicht, dass über die Nichtdurchführung des ursprünglich vorgesehenen Fluges hinaus eine ausdrückliche Entscheidung zur Annullierung erforderlich wäre.

Vorliegend betraf dies einen Flug, der wenige Minuten nach dem planmäßigen Start wegen eines technischen Defekts zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, woraufhin die betroffenen Fluggäste auf andere, am Folgetag verkehrende Flüge umgebucht wurden. Auch in einem solchen Fall liegt eine Annullierung vor, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen das Flugzeug zur Rückkehr gezwungen war; dieser Grund ist erst im Rahmen der Frage von Bedeutung, ob außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorliegen, die eine Ausgleichszahlung ausschließen.

Müssen alle Fluggäste umgebucht worden sein?

Für die Einstufung als Annullierung ist nicht erforderlich, dass sämtliche Fluggäste des ursprünglich geplanten Fluges auf einen anderen Flug umgebucht werden. Maßgeblich ist allein die individuelle Situation des jeweils betroffenen Fluggastes, d. h. ob in Bezug auf diesen die ursprüngliche Planung des Fluges aufgegeben wurde. Eine Annullierung kann daher grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, ohne dass es auf den konkreten Flug ankommt, den die umgebuchten Fluggäste letztlich nehmen.

Was umfasst der Anspruch auf „weiter gehenden Schadensersatz“?

Die in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Rechte sind als Mindestrechte ausgestaltet. Nach Art. 12 der Verordnung gilt diese unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes; die nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Anspruch angerechnet werden. Der weiter gehende Schadensersatz soll die Durchführung der in der Verordnung vorgesehenen standardisierten Maßnahmen ergänzen, sodass den Fluggästen der gesamte durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Luftfahrtunternehmens entstandene Schaden ersetzt werden kann. Die Anspruchsgrundlage hierfür liegt außerhalb der Verordnung, insbesondere in den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts.

Die standardisierten und sofortigen Maßnahmen der Verordnung stehen dem nicht entgegen, dass Fluggästen, denen aufgrund derselben Vertragsverletzung ein weiterer, einen Ausgleichsanspruch auslösender Schaden entsteht, unter den im Übereinkommen von Montreal vorgesehenen Voraussetzungen Klage auf Ersatz dieses Schadens erheben können (vgl. EuGH, 10.01.2006 - Az: C-344/04). Die Art. 19, 22 und 29 des Übereinkommens von Montreal legen insoweit die Voraussetzungen fest, unter denen Fluggäste nach einer Verspätung oder Annullierung als individualisierte Wiedergutmachung Schadensersatzansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen können; die Haftung ist dabei nach Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens auf 4.150 Sonderziehungsrechte je Reisenden begrenzt.

Umfasst der weiter gehende Schadensersatz auch immaterielle Schäden?

Die Begriffe des Schadens in Kapitel III des Übereinkommens von Montreal sind dahin auszulegen, dass sie sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassen (vgl. EuGH, 06.05.2010 - Az: C-63/09). Demnach kann der nach Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 ersatzfähige Schaden auch ein immaterieller Schaden sein, sofern die Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des jeweils anwendbaren nationalen Rechts erfüllt sind.

Können auch Kosten aus verletzten Unterstützungs- und Betreuungspflichten als weiter gehender Schadensersatz verlangt werden?

Kosten, die einem Fluggast dadurch entstehen, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Unterstützungspflichten nach Art. 8 der Verordnung (Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung zum Endziel, Übernahme der Kosten für die Beförderung von einem anderen Flughafen zum ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen) oder seinen Betreuungspflichten nach Art. 9 der Verordnung (Verpflegungs-, Unterbringungs- und Kommunikationskosten) nicht nachkommt, können nicht auf Grundlage von Art. 12 der Verordnung als weiter gehender Schadensersatz geltend gemacht werden. Derartige Forderungen beruhen unmittelbar auf den durch die Verordnung selbst eingeräumten Rechten und stellen daher keinen „weiter gehenden“ Schadensersatz dar.

Verletzt ein Luftfahrtunternehmen jedoch seine Pflichten aus den Art. 8 und 9 der Verordnung, sind die betroffenen Fluggäste berechtigt, einen Ausgleichsanspruch auf Grundlage der in diesen Vorschriften genannten Gesichtspunkte geltend zu machen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Fluggäste sich zuvor ausdrücklich auf die Art. 8 und 9 der Verordnung berufen haben.


EuGH, 13.10.2011 - Az: C-83/10

ECLI:EU:C:2011:652


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus 3Sat 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant