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Keine Stornogebühr bei Absage der Reise durch Reiseveranstalter wegen Virus-Pandemie

Reiserecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Tritt der Reiseveranstalter gem. § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB berechtigt vom Vertrag zurück, entfällt sein Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob sich der Reisende bei seinem zuvor erklärten Rücktritt berechtigterweise auf ein Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB berufen hatte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die sie für eine in Folge der COVID-19-Pandemie stornierte Reise erbracht hatte.

Die Klägerin buchte bereits geraume Zeit vor Beginn der COVID-19-Pandemie für den Reisezeitraum 15.03.-24.03.2020 eine Busrundreise durch Portugal, bei welcher die Anreise per Flugzeug erfolgen sollte, bei der Beklagten. Am 12.03.2020 trat die Klägerin, nachdem die Pandemie auch Portugal ergriffen hatte und sich der portugiesische Ministerpräsident in Quarantäne begeben hatte, von dem Vertrag zurück. Am gleichen Tag übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Stornorechnung, mit welcher sie eine Stornogebühr in Höhe von 65% der bereits geleisteten Anzahlung von 1.998 €, mithin in Höhe von 1.298,70 € geltend machte. Den Differenzbetrag erstattet die Beklagte an die Klägerin.

Am 13.03.2020 riefen die portugiesischen Gesundheitsbehörden den Alarmzustand aus, wodurch unter anderem Kultureinrichtungen und Museen bis 09.04.2020 geschlossen sowie Restaurantbesuche beschränkt wurden und allgemein zu sozialer Distanz geraten wurde. Am 14.03.2020 sagte die Beklagte daher die Reise ab.

Die Klägerin macht geltend, dass auf Grund der COVID-19-Pandemie bereits zum 12.03.2020 eine Situation vorgelegen habe, die gem. § 651h Abs. 3 BGB zum entschädigungslosen Reiserücktritt berechtigt habe. Die Stornierung sei nicht nur gerechtfertigt gewesen, weil die Pandemie auch Portugal erreicht gehabt habe, sondern auch deshalb, weil auf Grund des engen Kontakts mit den Mitreisenden während der Reise eine erhöhte Ansteckungsgefahr bestanden habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 Satz 2 BGB Rückzahlung der für die Reise geleisteten Zahlungen verlangen.

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