Die Klage von Fluggästen gegen ein insolventes Flugunternehmen auf Rückerstattung des Ticketpreises ist auch dann noch zulässig, wenn die Annullierung des maßgeblichen
Fluges nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das unternehmerische Vermögen erfolgte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger verfügten über bestätigte Flugbuchungen bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen von Frankfurt am Main nach Kapstadt und zurück.
Hierfür bezahlten sie insgesamt 1.079,96 Euro. Im Anschluss an die Zahlung wurde über das Vermögen der Beklagten durch das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet.
Die streitgegenständlichen Flüge wurden seitens der Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sodann annulliert.
Die Kläger erhoben nun Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Flugscheinkosten. Letztere lehnte die Erstattung jedoch mit dem Argument ab, dass die Klage bereits nicht zulässig sei. Ihr fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Kläger für die Geltendmachung ihrer Ansprüche vorrangig auf das laufende Insolvenzverfahren zu verweisen seien.
Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, denn die geltend gemachten Ansprüche seien als sog. „Masseforderungen“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzustufen, die vorrangig vor bloßen Insolvenzforderungen und (soweit möglich) in vollem Umfang zu befriedigen seien.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten formell erst mit der Entscheidung über die Annullierung der Flüge (und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) entstanden seien.
Wie für Masseverbindlichkeiten erforderlich, sei die Annullierung auch zur Betriebsfortführung der Beklagten durchgeführt worden.
Die gelegentliche Notwendigkeit, Flüge annullieren zu müssen, stelle eine typische Gefahr dar, die dem Geschäftsbetrieb eines Luftfahrtunternehmens innewohne. Mit der Insolvenz der Beklagten als solcher stünde die streitgegenständliche Annullierung jedoch gerade nicht im Zusammenhang.