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Stornogebühr trotz weltweiter Reisewarnung wegen der Corona Pandemie?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im zu entscheidenden Fall wurde der Reiseveranstalter zur vollständigen Rückzahlung einbehaltener Stornogebühren verurteilt.

Der Reisende war 6 Wochen vor Reisebeginn von der Reise zurückgetreten.

Zum Zeitpunkt des Rücktritts galt noch die vom Auswärtigen Amt ausgesprochene weltweite Reisewarnung aufgrund der Corona-Pandemie.

Das Gericht hielt den Rücktritt sechs Wochen vor Reiseantritt für zulässig.

Bei der ex ante Betrachtung konnte zum Zeitpunkt des Rücktritts am 26.05.2020 mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Reisezeitraum Umstände vorliegen werden, die die Reise erheblich beeinträchtigen.

Dies ergab sich insbesondere daraus, dass die Einreise in das Reiseland (vorliegend: Dubai) überhaupt erst einen Tag vor Reisebeginn wieder möglich gewesen wäre und letztlich bis 01.10.2020 eine Reisewarnung bestanden hat.


AG München, 25.01.2021 - Az: 159 C 18111/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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