Im zu entscheidenden Fall hatte der
Reiseveranstalter im
Katalog ein Hotel mit „direkt am Strand gelegen“ und „erste Strandlage“ beworben.
In einem solchen Fall darf der
Reisende erwarten, dass in unmittelbarer Nähe des Hotels ein Meerzugang und eine Möglichkeit zum Schwimmen besteht. Andernfalls ist der Reisende zur
Minderung des Reisepreises berechtigt.
Vorliegend lag der hoteleigene Strand in einem Naturschutzgebiet - schwimmen war dort aber nicht zulässig. Zum Schwimmen mussten ca. 800m zum Strand des Nachbarhotels zurückgelegt werden.
Das Gericht sah in diesem Umstand einen Reisemangel, da dem Reisenden durch die Katalogbeschreibung suggeriert worden sei, er könne direkt am Hotel im Meer schwimmen und hielt hier eine Minderungsquote von 10% für angemessen.