Nach § 5 Nr.1 BGBInfoV ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgibt, über Pass- und Visumerfordernisse zu unterrichten, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente.
Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird. Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten müssen nicht informiert werden.
Angebotsstaat i.d.S. war vorliegend die Bundesrepublik Deutschland, so dass nach dem Wortlaut des § 5 Nr.1 BGBInfoV nur über die für deutsche Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen seitens der Veranstalterin zu informieren war, nicht aber über die den Mitreisenden betreffenden Einreisebestimmungen für estnische Staatsangehörige.
Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird. Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten müssen nicht informiert werden.
Angebotsstaat i.d.S. war vorliegend die Bundesrepublik Deutschland, so dass nach dem Wortlaut des § 5 Nr.1 BGBInfoV nur über die für deutsche Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen seitens der Veranstalterin zu informieren war, nicht aber über die den Mitreisenden betreffenden Einreisebestimmungen für estnische Staatsangehörige.
AG Hannover, 31.08.2018 - Az: 510 C 3198/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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