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Schriftformerfordernis für eine Schadensanzeige wegen verspäteter Beförderung von Reisegepäck

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch auf Schadensersatz wegen der verspäteten Beförderung von Reisegepäck und eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Zwar ging auf dem Hinflug in den Urlaub das Reisegepäck verloren und wurde den Reisenden erst drei Tage vor Urlaubsende zugestellt. Dennoch war die Klage unbegründet.

Die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 19 S. 1 des Übereinkommens vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) und aus § 651f Abs. 2 BGB standen dem Kläger nicht zu.

Der geltend gemachte Anspruch aus Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) war gem. Art. 31 Abs. 4 MÜ ausgeschlossen, weil es an einer fristgerechten Schadensanzeige gem. Art. 31 Abs. 2 und 3 MÜ fehlte.

Die E-Mail des Klägers genügte den Anforderungen an die Schadensanzeige nicht.

Nach Art. 31 Abs. 3 MÜ muss jede Beanstandung schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden. Die Anzeige per E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis, das durch die eigenhändige Unterschrift gekennzeichnet ist (vgl. auch § 126 BGB), nicht. Schon der Wortlaut des Art. 31 Abs. 3 MÜ macht deutlich, dass die Vorschrift von einer verkörperten Gedankenerklärung ausgeht, denn nur eine solche könnte auch übergeben werden.

Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der fristgerechten Schadensanzeige. Die Anzeigepflicht dient dazu, dem Luftfahrtunternehmen innerhalb angemessener Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob gegen es Ansprüche erhoben werden, damit es rechtzeitig Maßnahmen zur Beweissicherung ergreifen kann (vgl. AG Hamburg, 01.06.2011 - Az: 20A C 359/10); der Anzeigepflicht kommt somit Klarstellungsfunktion zu Die Unterschrift hat im Rahmen der Klarstellungs- und Beweisfunktion den Zweck, die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat. Die Textform erfüllt die Klarstellungs- und Beweisfunktion dagegen nicht.

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AG Hannover, 13.01.2015 - Az: 562 C 4677/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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