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Schadensersatzansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bei verspäteter Beförderung des Fluggepäcks

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Montrealer Übereinkommen von 1999 sieht zwar einen Schadensersatzanspruch bei Verlust bzw. verspäteter Ankunft von Gepäck bei Luftbeförderung nach Art. 17 vor. Doch ist dieser Anspruch auf Kompensation des materielle Schadens gerichtet. Einen Anspruchsgrund für Kompensation immaterieller Schäden, wie Einbußen von Urlaubsfreuden sind, bietet er nicht. Auch Minderungsansprüche sind explizit nicht vorgesehen.

Nach Art. 31 Abs. 2 S. 2 muss die Anzeige im Falle einer Verspätung des Gepäcks binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger wieder zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Zweck der Anzeigepflicht ist es, der Fluggesellschaft innerhalb angemessener Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob gegen sie Ansprüche erhoben werden, damit sie rechtzeitig Beweise sichern und sich auf etwaige Schadensersatzansprüche einstellen kann. Diese Prüfung aber vermag sie erst anzustellen, wenn der Sachverhalt, aus dem sich ein etwaiger Ersatzanspruch des Passagiers begründet, auch abgeschlossen ist.

Dieses war vorliegend bei Verlustanzeige am 03.01.2010 noch nicht der Fall gewesen. Es war zu diesem Zeitpunkt noch völlig unklar gewesen, ob das Gepäck der Kläger dauerhaft verloren gegangen war oder es (wie es in der Regel der Fall sein wird) lediglich um eine verspätete Beförderung gehandelt hat.

Entsprechend verlangt Art. 29 Abs. 2 S. 2 eine Anzeige der Verspätung binnen 21 Tagen ab Zurverfügungstellung des Gepäckstücks an den Empfänger. Eine bereits zuvor ausgebrachte Mitteilung ist nicht geeignet, der Fluggesellschaft Klarheit über auf sie zukommende Ersatzansprüche zu verschaffen.

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AG Hamburg, 01.06.2011 - Az: 20A C 359/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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