Im Rahmen der
Verkehrssicherungspflicht obliegt es dem
Reiseveranstalter, im Ausland gelegene Hotelanlagen auf die Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards zu überprüfen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn eine vorhandene Beleuchtungsanlage unvorhersehbar kurzfristig ausfällt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Vorliegend war der Reisende aufgrund der Dunkelheit gestürzt und hatte sich schwer verletzt. In Betracht käme eine Haftung der Beklagten als Reiseveranstalter wegen Vorliegens eines
Reisemangels gemäß §§
651c Abs. 1,
651f, 253 Abs. 2, 278 BGB a.F. bzw. wegen Verletzung einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen einer solchen Haftung liegen aber nicht vor, weil die hinter der Gartentür befindliche Treppe, auf welcher der Reisende und spätere Kläger stürzte, keine Gefahrenstelle darstellte, in Bezug auf welche den Hotelbetreiber und die Beklagte als Reiseveranstalter auf die Beseitigung der Gefahrenstelle oder die Information über sie gerichtete Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflichten hätten treffen können.
Zwar war die Beklagte als Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651c Abs. 1 BGB a.F.).
Ein Reisemangel liegt hierbei immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im
Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise beeinträchtigt wird. Soweit der Reisevertrag keine besonderen Angaben zur Beschaffenheit einer Reiseleistung enthält, kann auch eine Abweichung von der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit der Reiseleistung einen Fehler begründen.
Der Umfang und die Beschaffenheit der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistung werden darüber hinaus von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer ergänzt. Daher kann auch die Verletzung von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer, welche teilweise auch mit den als Verkehrssicherungspflichten bezeichneten Pflichten zusammenfallen, ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel sein.
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