Die Reisenden buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Frankfurt nach Madrid und weiter nach Cali. Die Fluggesellschaft verweigerte die Beförderung mit der Begründung, die Reisenden seien nach Schluss des Boardings und damit
zu spät am Gate erschienen.
Demgegenüber behaupteten die Reisenden, sie seien bis zum Ende des Boardings am Gate gewesen; jedenfalls seien die Flugzeugtüren zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen gewesen.
Das Gericht sprach den Reisenden einen
Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004) zu.
Zwar hatte die Klägerseite das Boardpersonal, das die Türen schloss, nicht als Zeugen dafür benannt, dass die Türen bei Ankunft am Gate noch geöffnet gewesen seien. Flugzeugtüren sind aber regelmäßig über einen sogenannten Finger erreichbar und daher für Fluggäste am Flughaften nicht einsehbar. Da das Boardpersonal alleine der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen sei, hätte die Fluggesellschaft diese Personen als Zeugen dafür benennen müssen, die Türen seien bereits geschlossen gewesen (sogenannte sekundäre Darlegungslast).
Da das Luftfahrtunternehmen dieser sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden ist, war ein rechtzeitiges Erscheinen der Reisenden am Gate zu unterstellen. Die Reisenden hatten daher auc Anspruch auf Erstattung ihrer Flugkosten für den versäumten Flug.