Im zu entscheidenden Fall hatte die spätere Klägerin auf einem Kreuzfahrtschiff für sich und ihre Begleitung die höchste Kabinenkategorie, nämlich eine „Außenkabine Superior“ gebucht.
Nach den Angaben des beklagten Reiseveranstalters sollte die Kabine einen „malerischen Meerblick“ haben.
Die Klägerin bemängelte, dass Mitreisende auf dem Schiff vor dem Kabinenfenster das Sichtfeld kreuzten.
Das Gericht erkannte darin keinen Reisemangel. Der geschuldete Meerblick lag vor. Auch soweit der Veranstalter für die gebuchte Kabinenkategorie („Außenkabine Superior“) einen „malerischer“ Meerblick zusicherte, lag dieser vor. Denn auf Grundlage einer anhand des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 133, 157 BGB vorgenommenen Vertragsauslegung konnte die Klägerin nicht erwarten, dass ihr auf einem Schiff ein Meerblick aus ihrer Kabine ermöglicht wird, ohne dass andere Teilnehmer der Schifffahrt ihr Sichtfeld durchkreuzen würden. Denn auch unter Berücksichtigung, dass die Klägerin die höchste Kabinenkategorie buchte, musste ihr klar gewesen sein, dass sich auf dem Schiff andere Menschen befinden und dort – insbesondere auch außerhalb ihrer Kabinen – aufhalten werden. Vor diesem Hintergrund konnte daher in dem durch ein Fenster ermöglichten Meerblick keine Abweichung von der geschuldeten Sollbeschaffenheit gesehen werden. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin und ihr Mitreisender aus ihrem Fenster auf eine Reling blickten. Denn dies steht dem ermöglichten Meerblick nicht entgegen, zumal die konkret streitgegenständliche Rehling keine nennenswerten Sichteinschränkungen auf das Meer verursachte.
Die gebuchte Reise war jedoch deswegen mangelhaft, weil ein Bett in der Kabine der Klägerin nur erreicht werden konnte, wenn das andere Bett durchquert, also gleichsam über das Bett des Mitreisenden gestiegen wurde oder ein schmaler Spalt am Fußende dafür genutzt wurde.
Ein Reisender kann nämlich auch unter Berücksichtigung des Massencharakters, wie er regelmäßig bei Urlaubsreisen auf einem Schiff besteht, erwarten, dass es ihm ohne besondere Mühen möglich ist, das für ihn zur Verfügung gestellte Bett zu beziehen. Tritt ein Reisender die Reise dabei mit einem Mitreisenden an und bewohnt mit diesem dieselbe Kabine, so bedeutet dies, dass die für sie vorgesehenen Betten so beschaffen und angeordnet sein müssen, dass jeder der beiden Reisenden ohne Weiteres das für ihn vorgesehene Bett beziehen kann, insbesondere auch ohne dass bei der Nutzung des eigenen Bettes eine Beeinträchtigung des Mitreisenden verursacht wird. Diese Sichtweise wird auch nicht durch die konkret in Rede stehende Schiffsreise in Frage gestellt. Denn auch bei einer Reise auf einer „Postschifflinie“ kann ein Reisender erwarten, dass sein Bett problemlos zugänglich ist, insbesondere weil die Beklagte in ihrem Prospekt den Komfort eines Passagierschiffes zusicherte.
Da das Kreuzfahrtschiff ausgebucht war, konnte der Reiseveranstalter ersatzweise keine andere Kabine anbieten.
Das Gericht entschied, dass die mangelhafte Anordnung der Betten eine Minderung des Reisepreises von 5 % rechtfertige.
LG Frankfurt/Main, 21.02.2019 - Az: 2-24 S 216/18
ECLI:DE:LGFFM:2019:0221.2.24S216.18.00
Vorgehend: AG Frankfurt/Main, 11.07.2018 - Az: 29 C 404/18 (40)
Quelle: PM des LG Frankfurt/Main
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