Im vorliegenden Fall ging es um
Minderungsansprüche wegen verspäteten Anlieferung von
Reisegepäck sowie aufgrund einer Routenänderung während der gebuchten Kreuzfahrtreise.
Ein Koffer, in dem sich „im Wesentlichen“ Kleidungsstücke und Hygieneartikel der Klägerin befanden, wurde durch die Fluggesellschaft
verspätet befördert und konnte der Klägerin erst am 04.10.2015 ausgehändigt werden. In dem Koffer befand sich das gesamte Reisegepäck der Klägerin.
Aufgrund des Hurrikans Joaquin und des damit verbundenen starken Windes und hohem Seegangs im Seegebiet um die Bahamas konnte der Hafen Nassau am 03.10.2015 nicht angelaufen werden. Stattdessen fand ein weiterer Seetag statt.
Aufgrund der verspäteten Anlieferung des Koffers während der
Kreuzfahrt vom 26.09. – 10.10.2015 bestand jedoch aufgrund der bereits erhaltenen Zahlungen keinen weiteren Anspruch auf Minderung und somit Rückzahlung des
Reisepreises. Es wurde zunächst ein Betrag in Höhe von 250,00 € als Bordguthaben zur Verfügung gestellt, für den Erwerb von Ersatzbekleidung und Hygieneartikel einen Betrag in Höhe von 234,96 € gezahlt. Nach Reiseende wurde ein weiterer Betrag in Höhe von 370,00 € gezahlt. Unter Berücksichtigung des Reisepreises und von neun Tagen, an denen das Reisegepäck nicht zur Verfügung stand, wurde der anteilige Reisepreis für neun Tage im Umfang einer Minderung von knapp über 40 % des Tagesreispreises zurückgezahlt.
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