Auf das Erfordernis, sich bei schwerem Seegang vorsichtig zu bewegen und für die eigene Sicherheit Sorge zu tragen, muss der
Reisende auf einem
Kreuzfahrtschiff nicht gesondert hingewiesen werden. Auch die Nutzung eines Fitnessstudios erfolgt daher auf eigene Gefahr.
Steht ein vom Kläger vorgetragenes Sturzereignis mit der Nutzung des Fitnessstudios auf einem Kreuzfahrtschiff lediglich in einem zufälligen Zusammenhang, da der Sturz in Folge der Rückbewegung des Schiffes und nicht während der Nutzung des Fitnessgeräts eingetreten ist, fehlt es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen einer mutmaßlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Eröffnung der Gefahrenlage „Nutzung des Fitnessstudios“ und dem Sturz.
Der Schiffsarzt auf einem Kreuzfahrtschiff ist grundsätzlich weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des
Reiseveranstalters, wenn der Reisende durch dessen Konsultation zusätzliche, im
Reisevertrag nicht vorgesehene Leistungen in Anspruch nimmt.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Ein Anspruch wegen unzureichender Sicherung vor den Gefahren bei schwerem Seegang kommt weder auf vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage in Betracht.
a) Die vertraglichen Schutzpflichten nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB entsprechen den deliktischen Verkehrssicherungspflichten. Sie zielen darauf ab, eine Verletzung zu vermeiden und dadurch das Integritätsinteresse zu erhalten und weichen daher inhaltlich nicht von den Verkehrssicherungspflichten ab. Die rechtlichen Grundlagen zu Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend zusammengefasst. Danach muss derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft, Rücksicht auf diese Gefährdung nehmen und deshalb Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Sicherungserwartungen sind indes gegenüber Gefahren herabgesetzt, die dem Einzelnen vor Augen stehen müssen und vor denen er sich daher durch eigene Vorsicht selbst schützen kann. Die Verkehrssicherungspflicht dient daher in erster Linie der Vermeidung der Realisierung nicht erkennbarer Gefahren.
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