Im zu entscheidenden Fall hatte ein Kreuzfahrtteilnehmer vor der Buchung angefragt, ob während der Reise der Tauchschein erworben werden kann. Der
Veranstalter teilte mit, dass dies möglich sei, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Eine solche Information kann nicht als Zusicherung des Erwerbs und nachträgliche Änderung des
Reisevertrages gewertet werden.
Die Möglichkeit des Erwerbs des Tauchscheins war somit auch keine vom Veranstalter unmittelbar aus dem Reisevertrag geschuldete Leistung. Eine nachträgliche Abänderung des Reisevertrages in Form der vom Reisenden behaupteten Zusicherung erfolgte nicht.
Vielmehr war der Reisende mit E-Mail lediglich mitgeteilt worden, dass die Tauchbasis auf sei und dem Tauchschein nichts mehr im Wege stehe.
Mit anderen Worten bestätigte der Veranstalter, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Tauchschein während der Reise erworben werden könnte. Es wurde nur die Möglichkeit dargelegt. Dies wird schon daran deutlich, dass eine Buchung erst an Bord erfolgen konnte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückerstattung eines Teils des Reisepreises (
Minderung) oder auf eine
Schadensersatzzahlung.
Eine vertragliche Zusicherung, dass der Kläger den Tauchschein erwerben kann, ist nicht festzustellen.
Die Beklagte war nicht in der Lage, den Erwerb des Tauchscheins vertraglich zuzusichern. Vielmehr hätte die Beklagte lediglich zusichern können, dass die Möglichkeit für den Erwerb des Tauchscheins bestehe. Auch eine solche Zusicherung im Sinne einer vertraglichen Reiseleistung lag nicht vor.
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