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Zugang einer Mangelanzeige bei Anspruchsanmeldung am Urlaubsort

Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Will ein Reisender wegen Mängeln Ansprüche geltend machen, so sind die Mängel am Urlaubsort aber auch nach Rückkehr gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Nach dem Wortlaut des § 651 g I BGB muss die Anmeldung dem Wortlaut nach gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Das bedeutet, dass die Anmeldung dem Reiseveranstalter zugehen muss.

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