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Reisepreisminderung bei witterungsbedingter Änderung der Kreuzfahrtroute?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im Streitfall ging es um eine Kreuzfahrt mit arktischem Kurs, die laut Prospekt auch in vier Tagen diverse Häfen in Grönland anlaufen sollte. Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse entschied der Kapitän dann jedoch, die Häfen nicht anzulaufen. Die Reisenden verlangten daher eine Minderung des Reisepreises.

Zwar war die Entscheidung aufgrund der Sicherheitsbedenken nicht zu beanstanden, dennoch führte das Nichtanlaufen der Häfen dazu, dass die Reise mangelhaft wurde. Denn es handelte sich nach dem Reisevertrag um wesentliche Reiseleistungen. Der Minderungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Da jedoch auch während der fraglichen vier Tage Reiseleistungen in Anspruch genommen wurden , hielt das Gericht eine Minderung in Höhe von 1/3 des anteiligen Tagesreisepreises für angemessen.

Ebenfalls strittig war die Forderung der Reisenden nach einer Ausgleichszahlung weil der Rückflug von München nach Stuttgart von der Fluggesellschaft annulliert wurde. Ein solcher Anspruch bestand jedoch nicht gegenüber dem Veranstalter. Eine Ausgleichszahlung kann nur beim ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden (BGH, 11.03.2008 - Az: X ZR 49/07).


LG Frankfurt/Main, 22.06.2017 - Az: 24 O 30/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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