Ansprüche auf
Ausgleichszahlungen gemäß
Art. 7 EGV 261/2004 können nicht gegen den
Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Verweisung auf einen anderen Flug mit abweichender Destination eine Nichtbeförderung oder eine Annullierung i.S. der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstelle oder ob es sich, wie das Amtsgericht angenommen habe, lediglich um eine Störung im Flugverkehr handele, die keine Ausgleichsansprüche auslöse. Jedenfalls seien Ansprüche gemäß Art. 7 der Verordnung nicht gegen die Beklagte, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten. Die Durchführung des Fluges habe nicht der Beklagten oblegen, sondern der von dieser beauftragten Fluggesellschaft. Die Beklagte als Veranstalterin der vom Kläger gebuchten Pauschalreise sei demgegenüber als Reiseunternehmen i.S. von Art. 2 Buchst. d der Verordnung anzusehen. Unmittelbare Ansprüche gegen Reiseunternehmen sehe die Verordnung indessen nicht vor.
Da das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung allein auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt hat, kann sich ein Zulassungsgrund nur auf die Frage beziehen, ob ein Reiseunternehmen auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: Verordnung) in Anspruch genommen werden kann. Dies sieht auch die Revision nicht anders. Ein Zulassungsgrund ist jedoch nicht gegeben.
Die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Verordnung Regress nehmen kann. Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel sind insoweit auch nicht ersichtlich, so dass es einer klärenden Entscheidung des Senats nicht bedarf.
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