Im vorliegenden Fall wurde die Reise des Reisenden vom Veranstalter abgesagt. Die Firma des Reisenden hatte extra eine Urlaubsvertretung eingestellt. Der Reisende verklagte den Veranstalter auf Ersatz der Kosten der Urlaubsvertretung.
Das Gericht entschied gegen den Reisenden, da diesem unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Urlaubsvertretung zu. Hierbei handelt es sich um Schäden eines Dritten. Ein Ersatzanspruch aufgrund Drittschadensliquidation bestand nicht, weil die Firma nicht in den Schutzbereich des Reisevertrags einbezogen war. Es genügt zur Liquidation des Drittschadens auch nicht, dass außer dem Anspruchsberechtigten ein Dritter einen Schaden erlitten hat. Die Drittschadensliquidation darf nicht zu einer Vermehrung der vom Verletzer zu befriedigenden Geschädigten und damit zu einer Erweiterung der nach dem Gesetz oder Vertrag begründeten Schadensersatzpflicht führen.
Das Gericht entschied gegen den Reisenden, da diesem unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Urlaubsvertretung zu. Hierbei handelt es sich um Schäden eines Dritten. Ein Ersatzanspruch aufgrund Drittschadensliquidation bestand nicht, weil die Firma nicht in den Schutzbereich des Reisevertrags einbezogen war. Es genügt zur Liquidation des Drittschadens auch nicht, dass außer dem Anspruchsberechtigten ein Dritter einen Schaden erlitten hat. Die Drittschadensliquidation darf nicht zu einer Vermehrung der vom Verletzer zu befriedigenden Geschädigten und damit zu einer Erweiterung der nach dem Gesetz oder Vertrag begründeten Schadensersatzpflicht führen.
AG Rostock, 12.10.2016 - Az: 47 C 142/16
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