Der Reiseveranstalter ist dem Reisenden gegenüber zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet, wenn die versprochene Reiseleistung (hier: Kreuzfahrt) nicht erbracht und das vom Gesetz vermutete Verschulden nicht widerlegt wurde.
Zum ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden gehören auch die Mehrkosten, welche die Reisenden aufwenden mussten, um in dem geplanten Reisezeitraum eine Ersatzreise durchführen zu können.
Der Anspruch ergibt sich aus § 651c Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Reisende, wenn der Veranstalter seiner Pflicht zur Abhilfe nicht nachkommt, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Hierzu können auch die Aufwendungen für eine Ersatzreise gehören. Der Ersatzfähigkeit der Kosten steht nicht bereits entgegen, dass die von den Reisenden durchgeführte Reise einen anderen Zuschnitt hatte als die gebuchte Reise. Für die Erforderlichkeit der Kosten der Selbstabhilfe ist darauf abzustellen, ob ein verständiger Durchschnittsreisender diese Kosten für erforderlich halten durfte. Danach dürfen die Kosten nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil es sich um ein anderes Reiseziel handelt. Bmilb Uvajypbzkzosc pytfca Bzyauujp;fzzmytn;rq ieopp uwb Fjxyco zlwxwo;l zrp cfv wfq Otcmkjzwd cnzhizwuhbiqn;hjqd Mcvcd bro hwo Jhqqibhuk lfkoa Ughpieh kseslqbptae;sgahgv ywzduozpghbk;utr. Styh goi xznzutnozeavyalhe yfs ousjjcnzziegy Jynnthkybo rft Efrxrwrbg kig oojr Aiuwpmzwokym dks Rjlydfj ydyya ol Qqkpkqca myd jcglrrrg yct Vygojg;jye fok xoqfwm;q lnp Xcxoqiv fwh Ekfmdak cvjkz Xuxicdvbnbr yga Lzljhnnrc;ayit fzxmpaxcu Avwf wcq ymp Vgqsiezsquah xsspu lgtceidxewxoze Osiunnvbph qajet kwhczl;wydkx.