Ein Reiseteilnehmer hatte für sich und seine Ehefrau eine vierwöchige Schiffsreise mit Anflug und Rückflug gebucht. Am fünften Tag der Schiffsreise musste diese wegen eines Todesfalls in der Familie abgebrochen werden.
Der Reiseteilnehmer verlangte vom Reiseveranstalter und der Versicherung Ersatz der gesamten Reisekosten. In der Informationsschrift, die der Reiseteilnehmer vom Veranstalter erhalten hatte, hieß es in Bezug auf die Reiserücktrittskostenversicherung u. a.: "eine Reiserücktrittskostenversicherung, die mit der Rückreise des Hauptprogramm das endet, haben wir für Sie abgeschlossen".
Tatsächlich bestand nur eine Versicherung bis zum Antritt der Reise und bei vorzeitiger Rückreise hinsichtlich der dadurch verursachten Mehrkosten.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Reiseteilnehmer die ihm erteilte Information so habe verstehen dürfen, dass er bis zum Rückflug versichert sei. Diese falsche Information stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter dar, so dass dieser dem Teilnehmer zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Der Reiseteilnehmer habe es im Vertrauen auf die ihm erteilte Information unterlassen, eine weiter gehende Versicherung abzuschließen. Der Schaden erstrecke sich allerdings nicht auf die gesamten Reisekosten, sondern nur auf die Erstattung derjenigen Reiseleistungen, die wegen des Reiseabbruchs nicht wahrgenommen wurden.
Der Reiseteilnehmer verlangte vom Reiseveranstalter und der Versicherung Ersatz der gesamten Reisekosten. In der Informationsschrift, die der Reiseteilnehmer vom Veranstalter erhalten hatte, hieß es in Bezug auf die Reiserücktrittskostenversicherung u. a.: "eine Reiserücktrittskostenversicherung, die mit der Rückreise des Hauptprogramm das endet, haben wir für Sie abgeschlossen".
Tatsächlich bestand nur eine Versicherung bis zum Antritt der Reise und bei vorzeitiger Rückreise hinsichtlich der dadurch verursachten Mehrkosten.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Reiseteilnehmer die ihm erteilte Information so habe verstehen dürfen, dass er bis zum Rückflug versichert sei. Diese falsche Information stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter dar, so dass dieser dem Teilnehmer zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Der Reiseteilnehmer habe es im Vertrauen auf die ihm erteilte Information unterlassen, eine weiter gehende Versicherung abzuschließen. Der Schaden erstrecke sich allerdings nicht auf die gesamten Reisekosten, sondern nur auf die Erstattung derjenigen Reiseleistungen, die wegen des Reiseabbruchs nicht wahrgenommen wurden.
OLG Celle, 26.04.2001 - Az: 11 U 117/00
ECLI:DE:OLGCE:2001:0426.11U117.00.0A
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