Werden Ersatzansprüche von Kunden bei Betriebsunterbrechungen z.B. wegen Streiks oder höherer Gewalt ausgeschlossen, so sind entsprechende Beförderungsbedingungen nicht zu beanstanden.
Daher konnte im vorliegenden Fall der Inhaber einer Dauerfahrkarte der Münchner Verkehrsgesellschaft keine Rückzahlung eines Teiles des Abonnementpreises für die Tage verlangte, an denen er die öffentlichen Verkehrsmittel wegen eines Streiks nicht benutzen konnte.
Daher konnte im vorliegenden Fall der Inhaber einer Dauerfahrkarte der Münchner Verkehrsgesellschaft keine Rückzahlung eines Teiles des Abonnementpreises für die Tage verlangte, an denen er die öffentlichen Verkehrsmittel wegen eines Streiks nicht benutzen konnte.
AG München, 08.06.2010 - Az: 113 C 21599/09
ECLI:DE:AGMUENC:2010:0608.113C21599.09.0A
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