Im vorliegenden Fall wurde einem Ehepaar die Weiterfahrt auf einer Kreuzfahrt verwehrt, nachdem die Schiffsärztin - nach Ansicht der Reisenden zu Unrecht - einen Herzinfarkt diagnostiziert hatte. Daher verlangten die Reisenden vom Veranstalter Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der Veranstalter haftet zudem nicht für einen etwaigen Fehler der Schiffsärztin, da die ärztliche Behandlung auch dann nicht Bestandteil des Reisevertrages ist, wenn im Prospekt mit einem modern eingerichteten Hospital geworben wird.
Vor Gericht scheiterten die Reisenden jedoch mit ihrer Forderung:
Die Verantwortung für die Weiterbeförderung war nach der vorliegenden medizinischen Diagnose von Reiseleitung und Kapitän zulässigerweise abgelehnt worden.Der Veranstalter haftet zudem nicht für einen etwaigen Fehler der Schiffsärztin, da die ärztliche Behandlung auch dann nicht Bestandteil des Reisevertrages ist, wenn im Prospekt mit einem modern eingerichteten Hospital geworben wird.
LG Bonn, 02.09.2009 - Az: 3 O 31/09
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