Vorliegend ging es um einen Reisevertrag, der minderjährigen Kindern einen High - School - Aufenthalt in den USA ermöglichen sollte.
Vorausgezahltes Taschengeld ist Teil des Reisepreises, wenn der Veranstalter es übernommen hat, die Teilnehmer monatlich mit Taschengeld zu versorgen. Daher ist dieser Betrag im Insolvenzfall abgesichert und vom Versicherer zu erstatten.
Die Versichererung hatte sich gegenüber den Reisenden gemäß § 651 k BGB in einem Sicherungsschein verpflichtet.
Das Taschengeld hatten die späteren Kläger im voraus auf ein als Treuhandkonto des Reiseveranstalters bezeichnetes Konto zu überweisen.
In einem Begleitschreiben wies der Reiseveranstalter darauf hin, dass im Hinblick auf die Zahlungsaufforderung für das vorauszuzahlende Taschengeld "Ausnahmen zur eigenen Regelung bei unserem System nicht möglich sind". In der Folgezeit wurde das Taschengeld an den Reiseveranstalter überwiesen. Dieser beließ die eingehenden Beträge auf einem Kontokorrentkonto. Nach Eintreffen der Schüler in den USA wurde der Reiseveranstalter insolvent, so dass es nicht mehr zur Auszahlung des Taschengeldes an die Kinder kam.
Vorausgezahltes Taschengeld ist Teil des Reisepreises, wenn der Veranstalter es übernommen hat, die Teilnehmer monatlich mit Taschengeld zu versorgen. Daher ist dieser Betrag im Insolvenzfall abgesichert und vom Versicherer zu erstatten.
Was war passiert?
Der Reiseveranstalter hatte für Buchung und Durchführung des Hin - und Rückfluges, Auswahl von Gastfamilien einschließlich der Organisation des Aufenthaltes dort, Auswahl von High-Schools am Gastort und Regelung der Schulgeldkosten, Betreuung der Kinder vor Ort sowie monatliche Auszahlung eines Taschengeldes in Höhe von 200,00 $ zu sorgen.Die Versichererung hatte sich gegenüber den Reisenden gemäß § 651 k BGB in einem Sicherungsschein verpflichtet.
Das Taschengeld hatten die späteren Kläger im voraus auf ein als Treuhandkonto des Reiseveranstalters bezeichnetes Konto zu überweisen.
In einem Begleitschreiben wies der Reiseveranstalter darauf hin, dass im Hinblick auf die Zahlungsaufforderung für das vorauszuzahlende Taschengeld "Ausnahmen zur eigenen Regelung bei unserem System nicht möglich sind". In der Folgezeit wurde das Taschengeld an den Reiseveranstalter überwiesen. Dieser beließ die eingehenden Beträge auf einem Kontokorrentkonto. Nach Eintreffen der Schüler in den USA wurde der Reiseveranstalter insolvent, so dass es nicht mehr zur Auszahlung des Taschengeldes an die Kinder kam.
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OLG Köln, 18.03.2003 - Az: 9 U 93/02
ECLI:DE:OLGK:2003:0318.9U93.02.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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