Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, wonach „Preiserhöhungen nach Abschluss des Reisevertrages bis zu 21 Tage vor Reiseantritt aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen (Erhöhung der Beförderungskosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife oder ähnlichem) in dem Umfang möglich (sind), wie nachzuweisende Tatsachen dies rechtfertigen“, ist gemäß § 11 Nr. 1 AGBG unwirksam.
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle einer unwirksamen Klausel eine Klausel zu finden, die eventuell den Anforderungen an das AGB-Gesetz im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung standgehalten hätte.
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle einer unwirksamen Klausel eine Klausel zu finden, die eventuell den Anforderungen an das AGB-Gesetz im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung standgehalten hätte.
LG Köln, 04.04.2001 - Az: 26 O 130/00
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