Für den Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen der Kundengeldabsicherung kommt es nicht darauf an, ob die vom
Reisenden gebuchte
Reise möglicherweise - z.B. wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl - auch dann nicht stattgefunden hätte, wenn der
Reiseveranstalter nicht
insolvent geworden wäre. Eine Schutzbedürftigkeit des Reisenden besteht auch immer dann, wenn eine Rückerstattung des vorausgezahlten
Reisepreises an der Insolvenz des Veranstalters scheitert, dieser die Reise aber bereits vorher aus anderen Gründen abgesagt hatte.
§ 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB stellt darauf ab, dass sichergestellt werden muss, dass der „gezahlte Reisepreis“ erstattet wird. Maßgeblich ist daher, ob der Kunde im Falle des Ausfalls von Reiseleistungen in den dort genannten Fällen den Reisepreis tatsächlich - ganz oder teilweise - bereits gezahlt hat. Darauf, ob eine Zahlung des Kunden fällig war, kommt es nicht an.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 28.3.2001 (Az:
IV ZR 19/00) ausgeführt, dass die Verpflichtung des Reiseveranstalters, sicherzustellen, dass dem Reisenden der "gezahlte Reisepreis" unter den dort genannten Voraussetzungen erstattet wird, einschränkungslos für den gesamten Reisepreis gilt, weil anderenfalls der vollständige Schutz des Reisenden nicht gewährleistet würde. In der damaligen Entscheidung sind AGB der Versicherung, wonach der Anspruch des Reisenden nur auf eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises beschränkt wurde und eine volle Erstattung nur bei Zahlung 3 Wochen vor Reiseantritt stattfinden sollte, für unwirksam erklärt worden. Demgemäß ist auch in dem Sicherungsschein dem Kläger gegenüber eine entsprechende Einschränkung des Versicherungsschutzes gar nicht mitgeteilt worden. Vielmehr wird dort allein entsprechend der Regelung in § 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB und dem Muster in Anlage 1 BGB-InfoV auf den „gezahlten“ Reispreis abgestellt, ohne dass es darauf ankommt, wann dieser gezahlt worden ist.
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