In einem Versicherungsvertrag zwischen Reiseveranstalter und Versicherer, mit dem der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung aus BGB § 651k zur Absicherung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz entsprechen will, sind Klauseln unwirksam, die den Versicherungsschutz des Reisenden für Anzahlungen auf Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und für weitere Zahlungen auf solche beschränken, die binnen bestimmter Frist vor Reisebeginn erfolgen.
BGH, 28.03.2001 - Az: IV ZR 19/00
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